Winfried Kretschmann, Ministerpräsident, Baden-Württemberg, Corona, Maßnahmen, Beschränkung, Lockdown, © Marijan Murat - dpa

Corona-Verordnungen des Landes waren laut Gericht zu Teilen rechtswidrig

Die Richter beanstanden dabei nicht die Schutzmaßnahmen oder den Lockdown selbst, sondern die Art der Verkündung

Wegen der Art und Weise, wie die grün-schwarze Landesregierung sie verkündet hatte, waren Teile der baden-württembergischen Corona-Verordnungen aus dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 formell rechtswidrig. Zu diesem Ergebnis ist am Montag (04.07.2022) der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim gekommen.

Konkrete Folgen soll das allerdings vorerst keine haben: Dass Geschäfte und Einrichtungen zu Beginn der Pandemie geschlossen wurden, war aus Sicht der obersten Verwaltungsrichter trotzdem richtig. Sie haben die Anträge von drei betroffenen Unternehmen, die gegen die Betriebsschließungen vor Gericht gezogen waren, abgelehnt.

Opposition befürchtet drohende Klagewelle gegen das Land

Problem war stattdessen, dass die Regierung ihre Corona-Verordnung vom 17. März 2020 und die nachfolgenden Änderungen zuerst im Internet notverkündet hatten, ohne dass die Dokumente schriftlich mit einer Unterschrift des Ministerpräsidenten vorlagen. Aus Sicht der Richter hat so eine Online-Veröffentlichung nicht ausgereicht.

Als die Originalurkunden schließlich wenige Tage später nachgereicht wurden, sei der formale Fehler schließlich behoben worden. Aus der Opposition kritisiert FDP-Fraktionschef Hans-Ulrich Rülke nun, dass die Regierung offensichtlich ihre Hausaufgaben nicht gemacht habe.

Er befürchtet eine mögliche Klagewelle von Betroffenen, die Entschädigungen oder Schadensersatzansprüche geltend machen wollen. Auszulöffeln hätte das am Ende bei entsprechenden Urteilen der Steuerzahler, meint Rülke.

Regierung will jetzt die formalen Vorgaben in Zukunft an den digitalen Alltag anpassen lassen

Das Gesundheitsministerium in Stuttgart sieht sich von dem Urteil hingegen grundsätzlich bestätigt: So hätte der Verwaltungsgerichtshof ja die Rechtmäßigkeit der Ladenschließungen während der ersten Welle als verhältnismäßig anerkannt und die Schutzmaßnahmen selbst nicht beanstandet. Mit Blick auf die Zukunft will die Landesregierung nun die formalen Kriterien ändern lassen, damit diese künftig auch ohne solche Mängel digital verkündet werden dürfen.

Geklagt hatten ein Fitnessstudio, ein Inhaber von drei Restaurants und ein Betreiber von Parfümerien. Sie wollten feststellen lassen, dass die Schließung ihrer Geschäfte im ersten Corona-Lockdown damals rechtswidrig war, um anschließend Schadenseratz- und Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist noch nicht rechtskräftig, alle drei Verfahren haben die Möglichkeit, beim Bundesverwaltungsgericht Revision einzulegen.

(fw) / dpa