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Sicherungsverwahrung für Schwimmlehrer auf dem Prüfstand

Das Landgericht Baden-Baden hatte den Mann zu 12 Jahren Haft und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt

Das Landgericht Baden-Baden prüft seit Mittwoch (16.11.2022), ob ein wegen schwerer sexueller Gewalt an Kindern verurteilter Schwimmlehrer nach Verbüßung seiner Haft frei kommt oder auch dann noch hinter Schloss und Riegel bleiben muss. Am Vormittag seien in Anwesenheit des Angeklagten die bisherigen Urteile in dem Fall verlesen worden, sagte eine Gerichtssprecherin. Danach sollte der psychiatrische Sachverständige sein Gutachten vorstellen.

Bundesgerichtshof hat die Sicherungsverwahrung wegen Rechtsfehlern verworfen

Der Mann wurde im Jahr 2018 zu zwölf Jahren Haft verurteilt und die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen das Urteil legte er aber Revision ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Strafmaß, kassierte im Jahr 2019 wegen Rechtsfehlern aber die Sicherungsverwahrung. Eine andere Jugendkammer muss darüber nun neu befinden und unter anderem klären, inwieweit der Mann rückfallgefährdet ist. Beim ersten Prozess vor vier Jahren hatte ein Sachverständiger ihm wenig Einsichtsfähigkeit und Willen zur Veränderung bescheinigt. Wann ein Urteil fällt, ist noch unklar.

Mehr als 130 Taten an über 30 Mädchen

Der inzwischen 38 Jahre alte Mann war wegen Missbrauchs von über 30 Mädchen im Alter zwischen vier und zwölf Jahren schuldig gesprochen worden. Er nötigte die Kinder, verletzte sie grob im Intimbereich und bedrohte zwei Opfer sogar mit dem Tod, sollten sie nicht schweigen. Die mehr als 130 Taten geschahen während seiner Schwimmkurse entweder im Wasser oder in den Umkleidekabinen und wurden zum Teil von ihm gefilmt. Die Opfer stammten unter anderem aus Baden-Baden, dem Landkreis Rastatt, dem Ortenaukreis und aus Lörrach.

Sicherungsverwahrung soll die Bevölkerung vor Tätern schützen

Die Verbrechen hatte er zu bagatellisieren versucht und zum Teil - trotz der Aufnahmen, die auch ihn zeigten - abgestritten. Das Landgericht Baden-Baden hatte dies 2018 als Zeichen seiner Gefährlichkeit gewertet und die Sicherungsverwahrung damit begründet. Der BGH sah darin aber zulässiges Verteidigungsverhalten. Die Sicherungsverwahrung verhängen Gerichte im Gegensatz zur Haft nicht als Strafe, sondern als präventive Maßnahme. Sie soll die Bevölkerung vor Tätern schützen, die auch nach Verbüßung ihrer Haft als gefährlich gelten.

(dpa/rg)