Tarotkartenlegen in Freiburger Innenstadt verboten

Verwaltungsgericht Freiburg hat entschieden: Wahrsagerei ist keine Straßenkunst

Der Kläger, der in der Freiburger Innenstadt an einem tragbaren Stand regelmäßig Tarotkarten gelegt hatte, ohne dafür eine Erlaubnis zu beantragen, darf seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen. Das hat das Freiburger Verwaltungsgericht in einem inzwischen zugestellten Urteil vom 9. Oktober entschieden.

Hauptzweck der Straße liegt in der Fortbewegung"

Das Verwaltungsgericht hält das Verbot für rechtmäßig und erklärt, dass das Tarotkartenlegen auf öffentlichen Straßen in Freiburg ohne Erlaubnis nicht zulässig sei. Es gehöre "nicht zum erlaubnisfreien Gemeingebrauch der Straße, deren Hauptzweck in der Fortbewegung liege." Der Kläger hatte das Kartenlegen an einem Klapptisch mit zwei Hockern praktiziert und dabei nach eigenen Angaben "eine Schauspielatmosphäre entstehen lassen", so das Gericht. Er helfe mit seinen Karten interessierten Passanten, die eigene Intuition sprechen zu lassen.

Wechselbeziehung zwischen Kunst und Öffentlichkeit nicht gegeben

Ob die Wahrsagertätigkeit des Mannes von der grundgesetzlich zugesicherten Kunstfreiheit geschützt ist, ließ das Gericht offen, stellte aber klar, dass das Tarotkartenlegen nicht unter die im zugehörigen Merkblatt der Stadt für Musiker und darstellende Künstler freigestellte Straßenkunst fällt. Beim Kartenlegen sei die besondere Wechselbeziehung zwischen künstlerischem Schaffen und der Öffentlichkeit nicht ausreichend gegeben. Die reine Sichtbarkeit einer Tätigkeit reiche hier nicht aus. Beim Tarotkartenlegen sei die Beobachtung oder Teilnahme der Öffentlichkeit sogar störend. Da es bis zu einer Stunde pro Kunde dauere, handle es sich auch um keine Kunst, die sich beiläufig beobachten lasse.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Binnen einse Monats hat der Kläger die Möglichkeit, einen Berufungsantrag zu stellen und möglicherweise vor den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu ziehen.

(br)