© Pixabay (Symbolbild)

Niedriglohn in deutschen Gefängnissen verfassungswidrig

In deutschen Strafvollzugsanstalten herrscht Arbeitspflicht. Jedoch erhalten Gefangene für ihre geleistete Arbeit nicht den gesetzlichen Mindestlohn. Stattdessen erhalten sie derzeit in der Regel weniger als zwei Euro Lohn pro Stunde.

Das gängige Argument dafür lautete bisher, dass die Arbeit im Gefängnis vor allem der Resozialisierung dienen solle. Doch dagegen haben nun zwei Inhaftierte aus Bayern und Nordrhein-Westfalen geklagt.

Das Bundesverfassungsgericht gab den Klägern heute (20.06.2023) Recht. In einem Grundsatzurteil hat es nun entschieden, dass der Niedriglohn verfassungsniedrig sei (Urt. v. 20.06.2023, Az. 2 BvR 166/16; 2 BvR 1683/17).

Zudem sei es gerade für die Resozialisierung eher kontraproduktiv, da die Insassen sich durch die unangemessene Bezahlung nicht wertgeschätzt fühlen. Zudem können sie mit diesem Lohn kaum ihre Verpflichtungen wie Unterhaltszahlungen oder Schadensersatzzahlungen nachkommen.

Ob der gesetzliche Mindestlohn künftig auch in Gefängnissen eingeführt wird, ist aber noch unklar. Bis Ende Juni 2025 werden die Gesetze neu geregelt.

(lp)