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Was ab Montag in Südbaden wieder öffnen darf und welche Regeln zu beachten sind

Diese Geschäfte dürfen ab Montag, den 20. April wieder öffnen

+++ Die Landesregierung will diese Hinweise laufend aktualisieren +++

 

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Die Geschäfte müssen in Baden-Württemberg weiterhin geschlossen bleiben

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Diese Regeln gelten für Geschäfte, die ab Montag wieder öffnen:

Mit der gemeinsamen Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des Ministeriums für Soziales und Integration zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels, werden die Voraussetzungen für die Öffnung im Einzelhandel aufgrund der Corona-Verordnung näher geregelt.  

Die Richtlinie legt dabei fest, wie die Verkaufsfläche von 800 qm, bis zu der Einzelhandelsläden konkret zu berechnen ist. Dabei stellt die Richtlinie auf die Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts ab, die auch der Flächenberechnung im Baugenehmigungsverfahren zugrunde liegen. 

Zudem wird in der Richtlinie geregelt, welche Hygienevorschriften konkret von den Geschäften des Einzelhandels erfüllt werden müssen. In Form einer Checkliste wird leicht nachvollziehbar aufgelistet, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. So sind etwa zur Sicherung des Mindestabstands Markierungen auf dem Boden vor Kassenarbeitsplätzen anzubringen und die Anzahl der Kunden im Geschäft in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche zu begrenzen. Konkrete Vorgaben zu Reinigungsintervallen von Kassenarbeitsplätzen und Pausenräumen sind ebenso enthalten wie die Pflicht zur Bereitstellung von ausreichenden Waschgelegenheiten für die Beschäftigten. Im Rahmen der verpflichtenden Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz sind weitere individuell angemessene Maßnahmen zu prüfen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren.

Zusätzliche Richtlinien für Einzelhändler:

Mischsortimente: Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiterverkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist (§ 4 Abs. 3 S. 2 CoronaVO). Bei dem Betrieb der Einrichtung ist die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards gem. § 4 Abs. 5 CoronaVO sicherzustellten.

Beurteilungsmaßstab für Mischsortimente: Die örtlich zuständigen Behörden können in Zweifelsfällen nach den Umständen des Einzelfalls in einer überschlägigen Gesamtbetrachtung entscheiden, i. d. R. durch Inaugenscheinnahme. Als Hilfskriterium kann insbesondere die Verkaufsfläche oder der Umsatz herangezogen werden. Der erlaubte Sortimentsanteil überwiegt, wenn alle erlaubten Sortimente zusammen mehr als 50 Prozent des Gesamtsortiments bilden (50 % + x).

Kriterien für Verkaufsfläche: Für die Bestimmung der Verkaufsfläche in Einrichtungen des Einzelhandels gilt eine gemeinsame Richtlinie des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums.

Erforderliche Hygienestandards: Betriebe und Einrichtungen mit Kundenverkehr in geschlossenen Räumen haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind (§ 4 Abs. 5 CoronaVO).
Für die Hygienevoraussetzungen in Einrichtungen des Einzelhandels gilt eine gemeinsame Richtlinie des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums.

Zur aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.

Insbesondere auf die Regelung zu Ordnungswidrigkeiten in § 9 der CoronaVO wird ausdrücklich hingewiesen (Zur Höhe des angedrohten Bußgelds, siehe Bußgeldkatalog). Die Auslegungshinweise gelten vorbehaltlich strengerer Regelungen der zuständigen Ortspolizeibehörden
gem. § 8 CoronaVO.

(Wirtschaftsministerium und Sozialministerium-BW/mt)