Abstandsregeln, AHA-Regeln, Coronavirus, Pandemie, © Sebastian Kahnert - dpa-Zentralbild / dpa (Symbolbild)

Baden-Württemberg hat seine Corona-Regeln noch einmal angepasst

Die Änderungen sind teils sehr unübersichtlich, sollen aber offene Detailfragen aus der bisherigen Verordnung klären

Die Landesregierung in Baden-Württemberg hat zur neuen Woche noch einmal bei den Corona-Regeln im Südwesten nachgebessert. Je nach Inzidenzstufe gibt es nun detailliertere Vorgaben für öffentliche Veranstaltungen, Schausteller oder auch Diskobetreiber. Die Änderungen gelten bereits seit Montag (26.07.2021) und richten sich weiterhin nach der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz im Landkreis.

So soll es auch weiterhin vier Inzidenzstufen geben (0-10, 10-35, 35-50 und über 50). Allerdings umfassen die genauen Regeln darin jetzt noch mehr Bereiche des öffentlichen Lebens. Weil hier sehr viele Details zusammenkommen, dürfte die Änderung für die meisten Bürger allerdings ziemlich unübersichtlich wirken und könnte in manchen Punkten eher für Verwirrung als für mehr Klarheit sorgen.

Die wichtigsten Bereiche haben wir deshalb für Sie zusammengefasst:

  • So gelten jetzt beispielsweise für Flohmärkte die gleichen Vorgaben wie für den Einzelhandel. Wenn sie im Freien stattfinden, braucht es auch keine Kontaktnachverfolgung.
  • Bei Open-Air-Events und Sportveranstaltungen gibt es ab Inzidenzstufe 2 auch wieder eine Maskenpflicht im Freien, wenn mehr als 200 Menschen zusammenkommen und es keine 1,5 Meter Abstand zum Beispiel durch fest zugewiesene Sitzplätze gibt. Ähnliches gilt bei Inzidenzstufe 1: Dann müssen draußen ebenfalls Masken getragen werden, aber erst ab einer Grenze von 300 Besuchern und mehr.
  • Bei Freizeit-Veranstaltungen in Hallen, Arenen und anderen geschlossenen Räumen gilt grundsätzlich ebenfalls eine Maskenpflicht. Bei Inzidenzstufe 1 fällt diese Regelung weg, wenn die Veranstalter maximal 30 Prozent der Kapazität an Besuchern reinlassen. Bei Stufe 2 sind es höchstens 20 Prozent. Grundsätzlich dürfen in diesen beiden Stufen nicht mehr als 25.000 Menschen zusammenkommen und müssen negativ getestet, vollständig geimpft oder genesen sein.
  • Für Clubs und Diskotheken fällt eine der bisher größten Einschränkungen weg. In der Inzidenzstufe 1 dürfen die Diskos wieder die Tanzflächen öffnen, solange maximal 30 Prozent der sonst üblichen Gäste eingelassen werden. Die  bisherige Eine-Person-auf-zehn-Quadratmeter-Regelung gilt künftig nicht mehr.
  • Auch für die Schausteller auf Jahrmärkten und Volksfesten sind Änderungen vorgesehen: So soll es zwar auch weiterhin keine Festzelte oder Freilichtbühnen bei Stadtfesten mit Fahrgeschäften geben. Solange sich die Veranstalter aber an strikte Detail-Vorgaben aus der neuen Verordnung halten, dürfen auch Riesenräder, Kettenkarussels und andere Attraktionen wieder ihren Betrieb aufnehmen. Eine Obergrenze bei der Personenzahl greift dabei erst ab Inzidenzstufe 3 und darüber. Dann müssten die Gäste auch wieder einen Nachweis über die 3G-Regeln vorlegen.
  • Zusätzlich zu den geänderten Bestimmungen soll die angepasste Corona-Verordnung auch einige offene Fragen klarstellen: So brauchen Kunden im Restaurant, die vorbestelltes Essen abholen oder direkt Lebensmittel To Go mitnehmen, keinen negativen Test, Genesenen- oder Impfnachweis. Und auch eine Erhebung der Kontaktdaten ist nicht erforderlich. Das gleiche gilt zum Beispiel auch für alle, die ein Buch in die Bücherei zurückbringen oder ein vorbestelltes ausleihen.

Eine exakte Übersicht darüber, was nun genau in welcher Inzidenzstufe erlaubt ist und was nicht, finden Sie in Form einer PDF-Grafik zum Download (0,5 MB) auf der Webseite des Sozialministeriums Baden-Württemberg. Falls Sie weitere Fragen haben, die dort nicht geklärt werden, können Sie dort auch den genauen Text der Landesverordnung nachlesen.

(fw)