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Abgebildete Inhaltsstoffe müssen auch im Produkt verarbeitet sein

Die auf einer Packung abgebildeten Inhaltsstoffe müssen auch im Produkt verarbeitet sein. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Im konkreten Fall ging es um einen Tee, auf dessen Verpackung Himbeeren und Vanille aufgedruckt waren. Im Tee waren aber nur Aromastoffe. Die Firma Teekanne teilte mit, dass sie inzwischen ausdrücklich darauf hinweist, dass Aromastoffe verwendet werden. Der BGH sprach von einer "Irreführung". Der Tee war bereits 2012 aus den Regalen genommen worden.

Auch bei den neuen Sorten verweist der Teehersteller, dass der Tee "aromatisiert" wurde.

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