Bundestag, Bundesregierung, Parlament, Bundestagsabgeordnete, © Michael Kappeler - dpa (Archivbild)

Bundesregierung will Infektionsschutzgesetz bundesweit ändern

Zahlreiche Einschränkungen für Landkreise, in denen die Inzidenz über drei Tage zu hoch ist

Das Bundeskabinett will die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschließen. Das erfuhr die Deutsche Presse-Agentur (dpa) am Dienstag (13.04.2021) in Berlin. Damit müssen sich die Menschen in weiten Teilen Deutschlands auf Ausgangsbeschränkungen und geschlossene Läden nach bundesweit verbindlichen Vorgaben einstellen. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 pro 100.000 Einwohner, die über drei Tage hinweg Bestand hat, sollen die strengen Regelungen greifen. In Südbaden liegen die Landkreise Lörrach und Waldshut über der kritischen Marke.

Viele Läden müssen ab einer Inzidenz über 100 schließen

Ferner dürfen bei einer höheren Inzidenz die meisten Läden sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen und Gastronomie nicht öffnen. Ausgenommen werden Lebensmittelhändler, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Hier sollen Abstand- und Hygienekonzepte gelten.

Private Treffen bleiben im öffentlichen Raum weiterhin nur zwischen den Angehörigen eines Haushalts sowie einer weiteren Person erlaubt - Kinder unter 14 Jahren fallen nicht unter die Regelung. Bei Beerdigungen sind bis zu 15 Personen erlaubt.

Individualsport bleibt erlaubt

Sport soll laut dem neuen Infektionsschutzgesetz bei einer Inzidenz über 100 nur kontaktlos als Individualsportart erlaubt sein. Sportarten sind dann maximal zu zweit, beziehungsweise mit Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Ausnahmen gibt es auch weiter für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader. Zuschauer sind bei Sportereignissen weiterhin nicht zugelassen.

Geöffnet werden dürfen Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen, die Gastronomie in Übernachtungsbetrieben für dort untergebrachte Menschen, nicht-öffentliche Kantinen und Angebote für obdachlose Menschen. Auch die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Verkauf zum Mitnehmen soll weiter erlaubt sein. Übernachtungsangebote für Touristen sollen ab einer Inzidenz über 100 untersagt werden.

Präsenzunterricht mit Test bis Inzidenz von 200

Erlaubt werden laut Beschluss medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Angebote sowie Friseurbetriebe - jeweils mit Maske. An Schulen soll der Präsenzunterricht nur mit zwei negativen Coronatests pro Woche gestattet werden. Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz von 200, so soll der Präsenzunterricht gänzlich untersagt werden.

Coronatests in Unternehmen werden verpflichtend

Neben dem neu gefassten Infektionsschutzgesetz hat das Kabinett auch eine Pflicht für Unternehmen auf den Weg gebracht, ihren Mitarbeitern Coronatests anzubieten. Der Entwurf der geänderten Arbeitsschutzverordnung sieht vor, dass die Unternehmen ihren Beschäftigten in der Regel einmal in der Woche Tests zur Verfügung stellen.

Nach dem geplanten Kabinettsbeschluss soll das Gesetz möglichst in einem beschleunigten Verfahren vom Bundestag beschlossen werden und den Bundesrat schnellstmöglich passieren.

(br/dpa)