Winfried Kretschmann, Ministerpräsident, Landtag, © dpa

Land ergänzt neue Regeln gegen die weitere Ausbreitung des Coronavirus

Änderung klärt vor allem Detailfragen - Bußgeldkatalog für Verstöße

Die Baden-Württembergische Landesregierung hat ihre Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus zum fünften Mal geändert. Die neuen Regelungen gelten ab sofort. Zumeist beziehen sich die Änderungen auf Detailfragen, die bislang noch ungeklärt waren. Zum ersten Mal gibt es einen Bußgeldkatalog für Verstöße. Die Regelungen gelten vorerst bis 19. April 2020. Anbei die Vorgaben im Überblick:

Schulen, Kindergärten, Wohnheime

Alle Schulen und Kindergärten in Baden-Württemberg bleiben bis zum 19. April 2020 geschlossen, ebenso Universitäten und Hochschulen. Geöffnet bleiben hingegen Schulen für Kranken- und Altenpfleger sowie Wohnheime für die zugehörigen Schüler. Auch Wohnheime für Menschen, die auf einer sonderpädagogischen Schule sind bleiben geöffnet, genauso wie Wohnheime, in denen Minderjährige leben.

Kinderbetreuung

Für Kita-Kinder und Schulkinder bis zur sechsten Klasse von alleinerziehenden Elternteilen, die in wichtigen/systemrelevanten Berufen arbeiten (beispielsweise Krankenpfleger, Ärzte, Polizeibeamte), gibt es weiterhin eine Notbetreuung in diversen Einrichtungen. Auch wenn beide Eltern in diesen Berufen arbeiten, können sie ihre Kinder in die Notbetreuung geben. Kinder, die Kontakt zu einer nachweislich mit Covid-19 infizierten Person hatten, dürfen nicht in die Notbetreuung. Gleiches gilt für Kinder, die in den vergangenen zwei Wochen in einem Corona-Krisengebiet, wie Italien oder dem Elsass, waren.

Aufenthalt im Freien und Feiern/Beerdigungen

Bürger dürfen sich draußen nur noch alleine oder höchstens zu zweit aufhalten. Lediglich Angehörige eines gemeinsamen Haushalts dürfen zusammen nach draußen gehen, auch wenn es mehr als zwei Personen sind. Zu anderen Menschen ist ein Abstand von mindestens 1,50 Meter einzuhalten. Kirchliche Zusammenkünfte und Gottesdienste dürfen nicht stattfinden. Beerdigungen, Taufen und Trauungen dürfen nur unter bestimmten Bedingungen und in kleinen Personengruppen besucht werden.

Einreise aus Risikogebieten

Wer aus dem Ausland kommt und in einem Risikogebiet war, in dem es viele Corona-Fälle gibt, darf weder nach, noch durch Baden-Württemberg reisen. Einzig wer aus besagten Gebieten kommt, um zu arbeiten oder Waren zu liefern, darf einreisen. Für diesen Fall ist eine besondere Bescheinigung erforderlich, die der Arbeitgeber ausstellt. Die Erlaubnis gilt in diesem Fall nur für den Weg zum Arbeitsplatz oder Lieferort, nicht für Umwege oder Einkäufe.

Bis einschließlich 19. April geschlossen

Folgende Einrichtungen sind bis zum 19. April 2020 geschlossen:

  • Gaststätten und ähnliche Etablissements wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen.
  • Geschäfte, Outlet-Center
  • Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege
  • Kultureinrichtungen (Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater, Kinos)
  • Bildungseinrichtungen wie Schulen, Universitäten, Volkshochschulen, Musikschulen
  • Öffentliche Bibliotheken
  • Schwimm-, Thermal- und Spaßbäder, Saunen
  • Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios und Tanzschulen.
  • Jugendhäuser
  • Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Freizeitparks, Kart-Bahnen etc.
  • Prostitutionsstätten und Bordelle
  • Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Angebote für Freizeitaktivitäten
  • Öffentliche Spiel- und Bolzplätze
  • Hotels, Pensionen, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze (Ausnahmen für geschäftliche Zwecke oder besondere private Härtefälle)
  • Betrieb von Reisebussen für Freizeitreisen

Geöffnet bleiben dürfen

  • Lebensmittelgeschäfte und der Getränkehandel, Bäckereien und Metzger, Hofläden, Raiffeisenmärkte,
    Wochenmärkte.
  • Abhol- und Lieferdienste, Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten
  • Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, sofern zwischen den Tischen oder Stehplätzen genügend Abstand gehalten wird.
  • Ausgabestellen der Tafeln
  • Online-Versandhandel
  • Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker, Praxen für medizinische Fußpflege
  • Tankstellen
  • Poststellen, Banken und Sparkassen, Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, Kioske
  • Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Großhandel

Besuchsverbote

Nicht mehr besucht werden dürfen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Es können in Einzelfällen allerdings Ausnahmen genehmigt werden.
Von der Regelung ausgenommen sind verschiedene psychiatrische Einrichtungen.

Strafen

Wer die Regeln nicht beachtet, kann von der Polizei und den Ordnungsbehörden bestraft werden. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten bewertet. Geldstrafen von bis zu 25.000 Euro sind möglich, im Zweifel auch Haftstrafen. Wer sich mit mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit aufhält kann mit einem Bußgeld zwischen 100 bis 1.000 Euro belangt werden (pro Person). Privatveranstaltungen mit mehr als fünf Personen werden - auch außerhalb der Öffentlichkeit - mit 250 bis 1.000 Euro geahndet.

Zwischen 2500 und 5000 Euro werden für denjenigen fällig, der eine geschlossene Einrichtung wie eine Bar oder einen Klub öffnet. Das Missachten von Besuchsverboten in Krankenhäusern oder Pflegeheimen kostet 250 bis 1.000 Euro. wie beispielsweise ein Krankenhaus oder Pflegeheim betreten, riskieren ein Bußgeld von 250 bis 1500 Euro. Erst bei Wiederholungstätern kommt der maximale Strafrahmen zum Tragen.

Land bezuschusst in Härtefällen

Aufgrund der immensen Auswirkungen des Coronavirus auf die Wirtschaft bewilligt das Land in besonderen Härtefällen Zuschüsse für kleine und mittlere Unternehmen sowie Selbständige (Einzelselbständige und Unternehmen bis fünf Beschäftigte bis zu 9.000 Euro, bis zehn Beschäftigte bis zu 15.000 Euro, bis 50 Beschäftigte bis zu 30.000 Euro). Dafür stehen insgesamt vier Milliarden Euro bereit.

Miete später bezahlen

Mieter können auf Antrag ihre Miete später bezahlen, wenn das Gebäude dem Land gehört.

(br)