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Diese neuen Corona-Regeln für Kitas sollten Eltern und Erzieher im Land kennen

Das Kultusministerium hat seit dieser Woche noch einmal seine Vorgaben für Kindertagesstätten im Südwesten angepasst

Seit dieser Woche gelten an den Kitas in Baden-Württemberg neue Corona-Regeln. Nun hat am Dienstag (05.10.2021) noch einmal der zuständige Staatssekretär Volker Schebesta (CDU) zu den Neuheiten Stellung bezogen und die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

Grundsätzlich möchte das Kultusministerium mit der Neufassung der Corona-Verordnung bei Kindertagesstätten einen wichtigen Schritt in Richtung Regelbetrieb gehen. Gleichzeitig soll sie weiterhin für den notwendigen Infektionsschutz bei den Kitas im Südwesten sorgen. Im Wesentlichen gelten dafür ab sofort fünf Punkte:

  • Die Vorgaben zur so genannten Kohortenbildung wurden aufgehoben. Das heißt, die Kitas können ihre Betreuung grundsätzlich wieder so anbieten wie früher, ohne auf zusätzliche Gruppenbeschränkungen achten zu müssen. Auch bei Ausflügen, auf öffentlichen Spielplätzen oder bei Spaziergängen dürfen sich die Kinder wieder begegnen.
  • Wenn Eltern und andere Besucher eine Kita betreten, müssen sie ab sofort grundsätzlich einen 3G-Nachweis vorlegen um nachzuweisen, dass sie vollständig gegen das Coronavirus geimpft sind, von einer Covid-19-Erkrankung genesen oder negativ getestet. Das gilt nicht nur für Kindertagesstätten, sondern auch für die Kindertagespflege. Ein Antigen-Schnelltest darf dabei nicht älter als 24 Stunden sein, ein PCR-Test nicht älter als 48 Stunden. Von den 3G ausgenommen bleiben die betreuten Kinder in der Einrichtung, solange dort kein Infektionsfall in der Betreuungsgruppe auftritt.
  • Auch bei anderen Veranstaltungen oder Elternabenden und anderen Gremiensitzungen greifen in den Kitas die 3G-Regeln. Demnach müssen auch Großeltern einen entsprechenden Nachweis vorlegen, wenn sie sich in der Kita-Einrichtung aufhalten oder das Gelände für längere Zeit betreten, zum Beispiel für eine Eingewöhnung. Auch hier  gibt es eine Ausnahme: So sind für kurze Aufenthalte und das Bringen und Abholen der Kinder in aller Regel keine extra Nachweise nötig.
  • Auch, wer als Kita-Mitarbeiter noch nicht gegen das Virus immun ist, muss ein negatives Testergebnis vorlegen - zum Beispiel von einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder einer Apotheke.
  • Bei der Kindertagespflege sind auch solche Tests erlaubt, die nicht unter der Aufsicht einer weiteren volljährigen Person durchgeführt werden. Das gilt, solange die Tagespflege "nicht im Zusammenschluss mehrerer Kindertagespflegepersonen, also zum Beispiel alleine im Privathaushalt oder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt wird", heißt es im Schreiben aus dem Ministerium.

Die komplette Corona-Verordnung für Kitas in Baden-Württemberg und weiterführende Links für Eltern und Erzieher zum Umgang mit der Corona-Pandemie hat das Kultusministerium noch einmal zum Nachlesen auf seine Webseite gestellt.

(fw)