Impfung, Impfstoff, Impfen, Spritze, Hausarzt, © Gregor Fischer - dpa (Symbolbild)

Diese Freiheiten sollen Geimpfte in Baden-Württemberg erhalten

Nachdem es lange eher schleppend voranging, scheinen die Corona-Impfungen im Land langsam an Fahrt zu gewinnen

Mehr als 1,7 Millionen Menschen haben im Südwesten bis zum vergangenen Sonntag schon mindestens eine Dosis erhalten. Wer sich gegen das Coronavirus impfen lässt, soll in Baden-Württemberg schon bald erste Freiheiten während der anhaltenden Pandemie zurückerhalten.

Das hat der für Gesundheit zuständige Sozialminister Manne Lucha (GRÜNE) am Montagabend (12.04.2021) angekündigt. Seine Behörde will entsprechende Ausnahmeregeln in die Verordnungen des Landes aufnehmen. Noch sind nicht alle Details darüber bekannt. baden.fm klärt aber für Sie vorab die wichtigsten Fragen:

Welche Neuerungen sind geplant und für wen gelten sie?

  • Wer vollständig gegen das Coronavirus geimpft ist, für den gilt nach einer Einreise aus einem Risikogebiet nach Baden-Württemberg keine Absonderungspflicht mehr.
  • Wer vollständig geimpft ist und keine Krankheitssymptome aufweist, muss auch dann nicht mehr in Isolation oder Selbst-Quarantäne, wenn er vorher Kontakt mit einem Covid-19-Fall hatte.
  • Wer schon eine Impfstoffdosis erhalten hat und zusätzlich in der Vergangenheit eine Covid-19-Erkrankung durchgemacht hat, für den soll das gleiche gelten.
  • Für Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen sollen wieder mehr Besuche erlaubt sein, sobald mindestens 90 Prozent in der Einrichtung durchgeimpft sind.

Warum kommt es jetzt dazu?

Hintergrund der Entscheidung ist die veränderte Einschätzung der Experten vom Robert-Koch-Institut (RKI). Nach der Überprüfung mehrerer Studien gehen sie inzwischen davon aus, dass Menschen mit vollständigem Impfschutz das Virus in aller Regel kaum noch auf andere übertragen.

Vorher war die tatsächliche Ansteckungsgefahr von Geimpften nicht genau geklärt. Das Land Baden-Württemberg will nun den neuen wissenschaftlichen Empfehlungen des Instituts folgen.

Wann gilt ein Impfschutz überhaupt als vollständig?

Das Robert-Koch-Institut hat dazu eine klare Vorgabe: Es müssen alle vorgesehenen Impfdosen eines Impfstoffs verabreicht worden und seit der letzten vorgeschriebenen Dosis mindestens 14 Tage vergangen sein. Die Behörden erkennen nur Impfstoffe an, die in der EU zugelassen sind.

Unklar ist noch, wie das RKI dabei eine spezielle Impfgruppe einstuft: Nämlich Menschen unter 60, die schon die erste von zwei Dosen des AstraZeneca-Impfstoffs erhalten haben und nun erst einmal nicht mehr damit weiter immunisiert werden können. Nach einer statistischen Häufung von extrem seltenen Hirnvenenthrombosen im zeitlichen Zusammenhang mit einer AstraZeneca-Impfung hatte die Ständige Impfkommission die zweite Dosis für diese spezielle Altersgruppe erst einmal vorsorglich auf Eis gelegt.

Die Experten wollen voraussichtlich bis Ende April entscheiden, ob Betroffene nach ärztlicher Rücksprache mit dem gleichen Vakzin weitermachen dürfen oder ob für ihre zweite Spritze ein anderer Impfstoff in Frage kommt. Solche Durchmischungen beim Impfen lehnt die Weltgesundheitsorganisation WHO bisher ab, weil es dazu momentan nur wenige verlässliche Daten gibt.

Ab wann sollen die neuen Regeln gelten?

Das Sozialministerium plant, die entsprechenden Verordnungen im Laufe der Woche anzupassen, sodass die Änderungen ab Montag (19.04.2021) in Kraft treten können.

Muss ich mich als Geimpfter dann trotzdem noch an die anderen Corona-Maßnahmen halten?

Gesundheitsminister Lucha betont bei seinen Plänen, dass die bekannten Hygieneregeln auch für Geimpfte erst einmal weiter zu beachten sind.

Ob beim Einkaufen im Supermarkt oder dem Besuch von Oma und Opa im Seniorenheim: Dort, wo heute schon das Tragen von medizinischen Masken vorgeschrieben ist, soll es auch für Menschen mit vollständiger Impfung nach wie vor gelten. Trotz vollständiger Immunisierung sollen sich Besucher von Pflegeeinrichtungen nach wie vor vorab auf das Virus testen lassen müssen, um Zutritt zu erhalten. Und auch grundsätzlich sind für die allgemeinen AHA+L-Regeln vorerst keine konkreten Ausnahmen in Baden-Württemberg vorgesehen.

dpa / (fw)