Der Windpark Kallenwald kann kommen – Verwaltungsgericht bestätigt Bauvorhaben des Ortenaukreises

Der Ortenaukreis bekommt rechtliche Zusage für einen der leistungsstärksten Windpark im Landkreis

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Landratsamts Ortenaukreis für die Windenergieanlage auf dem Kallenwald für rechtskräftig erklärt. Naturschutzverbände und eine Privatperson hatten die Genehmigung angefochten.

„Die Entscheidung des VGH bestätigt die gute Arbeit des Ortenaukreises in Sachen Windkraft. Dabei legt der Ortenaukreis größten Wert darauf, gründlich zwischen nachhaltiger Energiegewinnung auf der einen, sowie Eingriffen in die Natur und Landschaft auf der anderen Seite abzuwägen.“

freut sich Nikolas Stoermer, Erster Landesbeamter und zuständiger Dezernent. Die Energiekrise habe einmal mehr gezeigt, wie wichtig der Ausbau der Windkraft und eine klimafreundliche Energieversorgung seien und mit 4,2 Mega-Watt gehört die geplante Anlage auf dem Kallenwald zu den derzeit leistungsstärksten Windenergieanlagen in der Ortenau. 

Gericht stützt den Landkreis und weist Klagen ab 

Naturschutzverbände und eine Privatperson hatten das Bauvorhaben angefochten. Auch ein Änderungsantrag des Vorhabenträgers, welcher sich noch während des laufenden ersten Widerspruchsverfahrens ergab, wurde von den Klagenden abgelehnt. Der VGH hat letztlich beide Klagen abgewiesen und keine Revision zugelassen. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind die Entscheidungen des VGH und damit die Neu- und Änderungsgenehmigung seit dem 14. Februar 2023 rechtskräftig. Im Rahmen des Verfahrens wurde erstmals für den Ortenaukreis die sogenannte Rechtswegverkürzung angewandt. 

Hintergrundinformation: Windpark Kallenwald

Die geplante Windenergieanlage mit der Typenbezeichnung E-138 EP3 E2 hat eine Gesamthöhe von 229 m und eine Nennleistung von 4,2 Mega-Watt. Das öffentliche Genehmigungsverfahren dauerte fast zwölf Monate, das Änderungsgenehmigungsverfahren weitere sieben Monate. In den Entscheidungsprozess waren neben den betroffenen Gemeinden Seelbach, Schuttertal, Biberach und Steinach weitere 27 Träger öffentlicher Belange und sonstige Stellen eingebunden. Die Genehmigung regelt außerdem in einer Vielzahl von Nebenbestimmungen den Bau und Betrieb der Anlage. Natur- und artenschutzrechtlichen Belangen wird mit diesen Nebenbestimmungen ebenso Rechnung getragen wie dem Recht der Bürger auf Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Lärm und Schattenwurf.

(mt/Landratsamt Ortenaukreis)