Nähen, Nähmaschine, Atemschutzmaske, Schneider, Mundschutz, © Marius Becker - dpa

Das hat es mit Abmahnungen gegen Anbieter selbstgenähter Masken auf sich

Ausgerechnet während der aktuellen Ausnahmesituation trauen sich viele Helfer nicht mehr selbst Masken herzustellen

Immer mehr Menschen und Unternehmen in Südbaden haben wegen der aktuellen Coronakrise in den letzten Wochen die Nähmaschinen in Südbaden rattern lassen und in emsiger Fleißarbeit selbstgemachte Gesichtsmasken für sich und andere hergestellt.

Doch besonders in den sozialen Netzwerken lassen sich seit Kurzem immer häufiger Warnungen finden: Egal ob aus Stoff nach exaktem Nähmuster oder nach einer Bastelanleitung mit Küchentuch und Draht - wer beim Verkauf oder beim Verschenken solcher Masken nicht genau auf die Produktbezeichnung achtet, für den könnte das tolle Engagement offenbar leider schnell teuer werden.

Der Grund sollen Anwaltskanzleien aus dem gesamten deutschen Raum sein, die es angeblich gezielt auf Anbieter solcher Produkte abgesehen haben könnten, heißt es in entsprechenden Posts. Aber auch andere Anwälte, Kassenärztliche Vereinigungen und erste Verbraucherschützer warnen inzwischen offiziell vor möglichen Abmahnungen in Zusammenhang mit selbst hergestellten Stoffmasken.

Die Verunsicherung ist auf alle Fälle groß und hat in mehreren Fällen auch schon dazu geführt, dass Freiwillige ihr wichtiges Engagement erst einmal auf Eis gelegt haben. Dabei glauben Gesundheitsexperten, dass ein flächendeckender Einsatz von Mundmasken im Alltag dazubeitragen könnte, eine Ausbreitung des Coronavirus in der Öffentlichkeit zu verlangsamen. Angesicht der riesigen Nachfrage nach medizinischen Schutzmasken könnten die selbstgemachten Alternativen zumindest für den Normalverbraucher ein zusätzliches Angebot darstellen.

Was selbstgenähte Masken taugen und wofür sie nicht zum Einsatz kommen sollten, das klären wir in einem eigenständigen Nachrichtenbeitrag.

Das steckt aus rechtlicher Sicht dahinter:

Rein rechtlich dürfen selbst genähte Masken nicht als "Atemschutz" oder "Mundschutz" bezeichnet werden. So dürfen sich nur industriell gefertigte medizinische Schutzmasken mit CE-Prüfsiegel nennen. Wer seine genähten Mundbedeckungen trotzdem etwa als "Schutzmaske" anbietet, kann damit gegen die Kennzeichnungspflicht nach dem Medizinproduktegesetz verstoßen und gegen das Irreführungsverbot dort nach Paragraf 4 Absatz 2. Die Regelungen sollen im Normalfall Verbraucher davor schützen, dass Anbieter qualitativ minderwertige Ware nicht einfach als hochwertiges, medizintechnisches Produkt verkaufen können.

Aber auch einige Anwaltskanzleien berufen sich während der Coronavirus-Pandemie darauf, dass selbstgenähte Masken höchstens das Risiko einer Tröpfcheninfektion ein Stück weit senken können, sie aber (anders als zertifizierte FFP2- oder FFP3-Atemmasken) keine medizinische Schutzfunktion vor einer Ansteckung mit dem Virus bieten.

So lassen sich mögliche Abmahnungen im Regelfall einfach umgehen:

Um teuren Abmahnungen von Rechtsanwälten und drohenden Bußgeldverfahren von Vorneherein zu entgehen, sollten sich Anbieter daher schon ihren Produkttitel genau überlegen. Wichtig ist, dass für den Käufer oder Beschenkten klar erkennbar ist, dass es sich nicht um medizinische Ware handelt.

Allerdings reicht ein entsprechender Satz in der Produktbeschreibung oder über eine Klausel als Haftungsausschluss nicht aus, auch auf den richtigen Namen in der Überschrift des Angebots kommt es an: Begriffe wie Behelfsmaske, Gesichtsmaske, Mund- und Nasenmaske, Gesichtsschmuck oder Mundbedeckung sehen Juristen bisher als unproblematisch an. Außerdem sollten auch aus der Beschreibung Schlagworte wie "Schutz" besser komplett entfernt werden.

Wie groß ist die Gefahr eines Schreibens vom Anwalt wirklich?

Zweifelhaft bleibt bei allen Warnungen, die derzeit im Netz kursieren, ob sie sich wirklich auf reale Fälle beziehen, in denen Masken-Anbieter abgemahnt wurden - oder ob hier einzelne Nutzer nach dem Prinzip Flüsterpost ein grundsätzliches Rechtsproblem möglicherweise aufgebauscht haben könnten. Wie es in der Realität aussieht, ist bisher weitgehend ungeklärt.

Bei der zuständigen Verbraucherzentrale Baden-Württemberg haben sich zumindest noch keine Betroffenen gemeldet, die wirklich eine Abmahnung für ihr selbstgenähtes Material im Briefkasten hatten. Auffällig viele Posts, die online vor so etwas warnen, beziehen sich auf den Beitrag einer einzelnen juristischen Fachwebseite. Auf der wird allerdings nur ganz allgemein darauf hingewiesen, dass Bezeichnungen wie "Atemschutzmaske" für solche Produkte rechtlich problematisch sein und zu Abmahnungen führen könnten.

(fw)

 

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