Bar, Nachtleben, Kneipe, © Pixabay

Bars und Kneipen dürfen doch draußen bewirten

Gleiche Ansteckungsgefahr wie im Biergarten und auf Restaurant-Terrassen

Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hat am Mittwoch (27.05.2020) einem Barbetreiber aus Südbaden Recht gegeben. Er hatte geklagt, dass Bars und Kneipen ihre Gäste nicht draußen bewirten dürfen. Das dürfen sie jetzt ab Samstag (30.05.2020).

Damit widerspricht der VGH der Landesregierung, die den Betrieb untersagten, da in Kneipen mehr Alkohol getrunken werde und die Ansteckungsgefahr deshalb höher sei. Nach der Urteilsbegründung ist das auch in Außenbereichen von Restaurants möglich. Jetzt dürfen Bars und Kneipen ab dem 30. Mai ihre Außenbereiche öffnen – und damit drei Tage früher als von Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) angekündigt. Der Antragsteller ist ein Barbesitzer südlich von Freiburg. Er betreibt eine Bar mit einem Schankraum von knapp 100 m² und einer Außengastronomiefläche von weiteren knapp 100 m². Speisen darf er nach seiner gaststättenrechtlichen Erlaubnis nicht anbieten. Seit Mitte März ist seine Bar aufgrund der Corona-Verordnung geschlossen. Deswegen hatte er sich mit einem Eilantrag an den VGH gewandt.

Der Verwaltungsgerichtshof weist aber extra darauf hin, dass Shisha-Bars, Clubs und Diskotheken von dem Gerichtsurteil nicht betroffen sind und weiter geschlossen bleiben müssen. Dort bestünden erhöhte Infektionsgefahren, da das Angebot von Shishas in besonderem Maße mit einem Ausstoß und Austausch von Atemluft verbunden sei und Diskotheken und Clubs durch die angebotenen Tanzgelegenheiten geprägt seien.

(dk)