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Auf allen Baustellen in Baden-Württemberg gelten neue Vorsichtsmaßnahmen

Die neuen Regeln sollen die Arbeiter auf den Baustellen im Land besser schützen

Weil es bei der Arbeit auf manchen Baustellen in bestimmten Fällen sehr eng zugehen kann, hat das Wirtschaftsministerium für Baden-Württemberg am Montag (30.03.2020) neue Vorsichts- und Arbeitsschutzmaßnahmen herausgegeben.

Die gelten nicht nur für Arbeiter auf entstehenden Neubauten, sondern auch für professionelle Instandhaltungs- und Umbauarbeiten. Sie sollen die bestehenden Regeln und Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz und  der Baustellenverordnung noch einmal an die aktuelle Situation während der Corona-Pandemie anpassen.

Auf allen Baustellen im Südwesten gilt deshalb ab sofort:

  • Verpflichtendes Einbinden des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators in die Planung und Durchführung des Bauvorhabens.
  • Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung für den Sonderfall einer Infektionsgefährdung durch das Corona-Virus.
  • Wo immer möglich Einhalten eines Abstands zu den Kolleginnen und Kollegen und zu anderen Menschen von mindestens 1,50 m.
  • Allgemeine Hygieneregeln sind in besonderem Maße zu beachten.
  • Es ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten während der Arbeit untereinander so wenig wie möglich in Kontakt kommen.
  • Wo immer möglich ist eine ausreichende Anzahl an Handwaschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Seife und Einmalhandtüchern in der Nähe der Arbeitsplätze bereitzustellen.
  • Es ist sicherzustellen, dass Pausenräume oder -bereiche über leicht zu reinigende Oberflächen verfügen, die täglich gereinigt werden.
  • Es ist sicherzustellen, dass in Pausenräumen oder -bereichen Kontakte verschiedener Gewerke unterbleiben.
  • Alle Beschäftigten sind auf der Baustelle über einzuhaltende Schutzmaßnahmen zu informieren und Baustellenordnungen sind entsprechend zu ergänzen.
  • Die Kontaktdaten aller Beschäftigten, die die Baustelle betreten und verlassen, sind sicherzustellen und müssen verfügbar sein.
  • Gemeinsame Fahrten in einem Fahrzeug sollten so weit wie möglich vermieden werden. Die Anzahl der Beschäftigten, die gemeinsam in einem Fahrzeug reisen, ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Notwendige Fahrgemeinschaften sind nach Gewerken zu trennen.
  • Bei der Aufsichtstätigkeit ist zu berücksichtigen, dass geeignetes Material, insbesondere für persönliche Schutzmaßnahmen, derzeit nur eingeschränkt zur Verfügung steht.

Das Ministerium betont, dass diese Regeln nicht nur im öffentlichen Raum, sondern auch für private Bauten und auf dem Betriebsgelände der Unternehmen gelten. Für weitere Infos zum Thema verweist die grün-schwarze Landesregierung auf die Berufsgenossenschaft BG Bau. In der Praxis könnte die neue Verordnung allerdings für einige Probleme während der Umstellung sorgen, da nicht auf allen Baustellen die vorgesehene räumliche Trennung ohne Weiteres möglich ist, um Kontakte zu vermeiden.

(fw)