Gitter, Coronakrise, Geschäfte, Laden, © Sebastian Gollnow - dpa (Symbolbild)

Was in Baden-Württemberg jetzt schließen muss und was offen bleibt

Das öffentliche Leben im Südwesten wird noch deutlich stärker eingeschränkt als bisher

Die Landesregierung in Baden-Württemberg reagiert auf die Empfehlungen des Bundes und hat für den Mittwoch (18.03.2020) noch einmal ihre Maßnahmen gegen eine weitere Ausbreitung des Coronavirus deutlich verschärft.

Für die Bürger im Südwesten ergeben sich daraus starke Einschränkungen des öffentlichen Lebens, da jetzt auch verschiedene Geschäfte und noch mehr Gaststätten flächendeckend im Land geschlossen werden.

baden.fm hat für Sie eine Übersicht zusammengestellt, welche Einrichtungen weiterhin für wichtige Erledigungen im Alltag geöffnet bleiben und worauf wir in den nächsten Wochen erst einmal vorübergehend verzichten müssen.

Bei den Läden und Geschäften bleiben weiterhin geöffnet:

  • Supermärkte und alle anderen Lebensmittel-Einzelhändler
  • Wochenmärkte, Abholdienste und Lieferdienste
  • Getränkemärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen
  • Poststellen
  • Friseure, Reinigungen und Waschsalons
  • Zeitungsverkauf
  • Baumärkte, Gartenbaumärkte, Tierbedarfsmärkte und der Großhandel
  • Hofläden und Reiffeisenmärkte

Um die Versorgung mit Waren ohne Einschränkungen zu gewährleisten, dürfen all diese Geschäfte ab sofort auch länger öffnen. Das gilt insbesondere auch für Sonn- und Feiertage. Alle anderen Geschäfte, die nicht zu den oben genannten Gruppen gehören, müssen ihren Laden leider erst einmal dicht machen.

Die meisten Restaurants dürfen weiterkochen - Bars und Eisdielen machen dicht

Bei den Restaurants und Kneipen ist die Situation in der Praxis nur schwer überschaubar und sorgt bei vielen Gastronomen auch für Unsicherheit. Die Landesregierung hat hier den Betrieb aller Gaststätten in Baden-Württemberg grundsätzlich verboten - es gelten für diese Regelung aber folgende Ausnahmen:

  • Die Gaststätte muss neben Getränken auch Speisen anbieten.
  • Plätze für die Gäste müssen so angeordnet werden, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Tischen und Stehplätzen gewährleistet ist.
  • Alle Gaststätten dürfen frühestens um 6 Uhr morgens aufmachen und sollen spätestens um 18 Uhr wieder schließen.

 

Zusätzliche Verbote gibt es außerdem für folgende Einrichtungen:

  • Kultureinrichtungen jeglicher Art, wie auch Museen, Theater, Schauspielhäuser und Freilichttheater
  • Bildungseinrichtungen jeglicher Art, wie Akademien, Fortbildungseinrichtungen und Volkshochschulen
  • Kinos
  • Schwimmbäder und Hallenbäder, sowie Thermal- und Spaßbäder und Saunen
  • alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • Volkshochschulen und Jugendhäuser
  • öffentliche Bibliotheken
  • Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
  • Bordelle und Swingerclubs
  • Eisdielen, Bars, Shisha-Bars- Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen (bei manchen Gaststätten gibt es Ausnahmen)
  • Messen, Ausstellungen, Freizeitparks, Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch im Freien), ebenso Spezialmärkte
  • Öffentliche Spielplätze und Bolzplätze

Bei den Veranstaltungen galt bisher die landesweite Grenze von 100 Teilnehmern - teilweise hatten die einzelnen Städte und Gemeinden sogar noch schärfere, eigene Regeln und hatten Events schon verboten, wenn mehr als 25 oder 50 Menschen dabei zusammenkommen. Jetzt sind mit der neuen Regelung erst einmal alle Veranstaltungen im Land untersagt.

Diese Veranstaltungsbereiche sind ausdrücklich verboten:

Grundsätzlich darf es in Baden-Württemberg ab sofort keine Treffen von Vereinen oder Sport- und Freizeiteinrichtungen mehr geben. Und auch Volkshochschulen, Musikschulen und andere öffentliche und private Bildungsangebote im außerschulischen Bereich müssen ihren Betrieb einstellen.

Und auch die Kirchen und Glaubensgemeinschaften sind von den Vorsichtsmaßnahmen getroffen: Momentan dürfen keine gemeinsamen Gottesdienste und anderen  Zusammenkünfte mehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und anderen religiösen Gemeinschaften mehr stattfinden.

Nicht alle Bereiche des öffentlichen Lebens bisher eindeutig geregelt

Noch keine explizite Regelung gibt es von Seiten der Landesregierung für Handwerksbetriebe, Werkstätten, andere Dienstleister oder Arbeiten im Außendienst. Hier sollten sich Betroffene erst einmal an die jeweiligen Betriebe, Innungen oder Kammern und Verbände wenden.

(fw)