Schreibtisch, Arbeit, Job, Büro, © Pixabay (Symbolbild)

Europäischer Gerichtshof hält zwölf Tage Arbeiten am Stück für rechtens

Die Klage eines Arbeitnehmers aus Portugal haben die Richter zurückgewiesen

Unternehmen innerhalb der EU müssen ihren Angestellten nicht zwangsweise direkt eine Ruhezeit nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen einräumen. Das hat am Donnerstag (09. November 2017) der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden.

Mit dem Urteil (Az. C-306/16) halten es die Richter für rechtens, dass ein Arbeitnehmer bis zu zwölf Tage am Stück arbeiten muss. Erst dann wäre der Chef dazu verpflichtet, ihm die wöchentliche Ruhezeit zuzugestehen.

Chef muss erst nach zwölf Tagen hintereinander freigeben

Geklagt hatte ein portugisischer Casino-Mitarbeiter. Er musste manchmal sieben Tage in Folge arbeiten und hatte dann für den jeweils siebten Tag ein Überstundengeld gefordert. Einen Anspruch darauf hat er aber nicht, so die Entscheidung des EuGH.

Die wöchentliche Mindestruhezeit muss damit nicht spätestens an dem Tag gewährt werden, der nach sechs Arbeitstagen in Folge ansteht. Entscheidend ist nur, dass sie innerhalb jedes Siebentageszeitraums auch gewährt wird.

Ähnliche Rechtslage in Deutschland

Das Urteil überschneidet sich auch mit deutschem Recht. Hier geht das Arbeitszeitgesetz grundsätzlich von sechs Werkstagen aus. Die Höchstarbeitszeit beträgt maximal 48 Stunden pro Woche, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auf 60 Stunden ausgeweitet werden.

Wenn aber ein Arbeitnehmer am Montag mit seiner Arbeit anfängt und dann auch die nächsten beiden Sonntag durcharbeitet, muss ihm der Arbeitgeber den Ersatzruhetag erst nach dem ersten Sonntag gewähren. Heißt: Der Mitarbeiter dürfte bis zu 7+12 Tage durcharbeiten. Im Extremfall sind also bis zu 19 Arbeitstage möglich. Genaueres regelt allerdings meist der Arbeits- oder Tarifvertrag.

(fw)