FFP2-Maske, Mund-Nasen-Schutz, Auto, Fahrzeug, Coronavirus, © Marijan Murat - dpa (Symbolbild)

Was gilt: Maskenpflicht im Auto oder Verhüllungsverbot am Steuer?

Jeder, der den Führerschein gemacht hat, hat bestimmt schon einmal davon gehört, dass man nicht vermummt Autofahren darf.

So regelt es in Deutschland die Straßenverkehrsordnung. Doch genau das kann jetzt die Corona-Verordnung in Baden-Württemberg von einem verlangen: Wenn zwei Menschen aus unterschiedlichen Haushalten zusammen in einem Auto unterwegs sind, müssen im Südwesten beide eine medizinische Maske tragen, auch der Fahrer.

Verstößt man dagegen, kann in beiden Fällen ein Bußgeld drohen. Ohne Maske während der Pandemie liegt der Regelsatz bei 70 Euro, vermummt am Steuer laut StVO bei 60 Euro.

Doch welche der beiden Regeln gilt denn nun? baden.fm hakt für Sie bei drei unterschiedlichen Verkehrsexperten nach.

Das sagt die Polizei:

Laura Riske (Polizeipräsidium Freiburg): Für die Polizei sticht die Coronaverordnung in der Regel die StVO aus

Für die Polizei ist die Frage recht schnell beantwortet. Bei den Ordnungshütern ist grundsätzlich erst einmal die aktuelle Fassung der Corona-Verordnung ausschlaggebend.

Wenn eine Polizeistreife bei einer Kontrolle Fahrer und Beifahrer aus unterschiedlichen Haushalten ohne Maske im gleichen Fahrzeug erwischt, dann müsste sie das ahnden, so die Freiburger Polizeisprecherin Laura Riske. Aus Sicht der Polizei stechen sozusagen die Corona-Regeln die StVO aus.

Das sagt die Juristin:

Julia Latzel (Fachanwältin für Verkehrsrecht): Ohne Maske am Steuer kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen, allerdings nur in bestimmten Fällen

Tatsächlich kann aber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes beim Fahren streng genommen einen Verstoß gegen das Verhüllungsverbot darstellen: Zum Beispiel, wenn gleichzeitig auch noch die Augen durch eine Sonnenbrille verdeckt sind und sich der Fahrer so gar nicht mehr erkennen lässt. Zu dieser prinzipiellen Einschätzung kommt Julia Latzel, Fachanwältin für Verkehrsrecht in Waldkirch.

Doch durch die gegenwärtige Gesundheitsgefahr während der Corona-Pandemie sieht sie selbst in so einem Ausnahmefall eine Möglichkeit für einen so genannten „rechtfertigenden Notstand“ nach Paragraph 16 des Ordnungswidrigkeitengesetzes.

Das bedeutet, der eigentliche Verstoß gegen das Verhüllungsverbot lässt sich für Fahrer und Beifahrer mit der geänderten Gesetzeslage rechtfertigen und würde dann in aller Regel auch nicht weiter von den Bußgeldbehörden verfolgt, so Latzel.

Sollte es trotzdem zu einem Bußgeldbescheid kommen und will der Betroffene dagegen vorgehen, dann empfiehlt sie auf jeden Fall den Kontakt zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Das sagt das Ministerium:

Andres Bjedov (Verkehrsreferent Innenministerium BW): Die beiden Regeln schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich

Auch aus Sicht des baden-württembergischen Innenministeriums liegt das Augenmerk zur Zeit ganz klar auf dem Infektionsschutz, sagt Verkehrsreferent Andres Bjedov auf baden.fm-Anfrage. Wenn man schon im öffentlichen Nahverkehr oder beim Einkaufen eine medizinische Maske tragen muss, dann müsse das logischerweise auch für das eigene Fahrzeug gelten, wenn man mit fremden Personen unterwegs ist.

Das Verhüllungsverbot nach Parapgraph 23 Absatz 4 der StVO dient nach Bjedovs Auffassung dazu, dass man bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme wie einer Tempo- oder Verkehrskontrolle den Fahrer identifizieren kann. Dem gegenüber steht das klare Ziel aus dem Infektionsschutzgesetz, eine weitere Ausbreitung der Pandemie möglichst zu vermeiden.

Wenn also jemand eine Maske trägt, weil es die Corona-Schutzverordnung des Landes vorschreibt, würde er demnach keine Ordnungswidrigkeit im klassischen Sinne begehen, weil es dabei ja nicht darum geht, die eigene Identität zu verschleiern. Die beiden Vorschriften würden sich deshalb auch nicht kategorisch ausschließen, sondern eher gegenseitig ergänzen.

Dass der Infektionsschutz in der Praxis am Ende IMMER über der Straßenverkehrsordnung steht, diese Aussage möchte Bjedov so nicht unterschreiben. Tatsächlich kann er sich vor Gericht bestimmmte Härtefälle wie nach dem Blitzen mit Maske, Mütze und Sonnenbrille im Auto vorstellen. Im juristischen Alltag seien diese aber die Ausnahme, weil sich in den meisten Fällen trotzdem noch weitere Mittel und Wege finden lassen, um einen Fahrer zweifelsfrei zu identifizieren.

(pa) & (fw)

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