Fahrradfahrer, Innenstadt, Freiburg, © Patrick Seeger - dpa

Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag gegen Freiburger Betretungsverbot ab

Er hat sich in seiner Freizeit eingeschränkt gefühlt und war deshalb vor Gericht gezogen

Das Betretungsverbot der Stadt Freiburg für den öffentlichen Raum gilt auch weiterhin. Das hat das Freiburger Verwaltungsgericht am Mittwoch (25.03.2020) entschieden und damit den Eilantrag eines Berufspendlers aus Nordrhein-Westfalen abgelehnt. Noch bevor die Bundesregierung die deutschlandweiten Kontaktverbote beschlossen hatte, war der Mann gegen die Allgemeinverfügung aus dem Freiburger Rathaus vor Gericht gezogen.

Als technischer Prüfer hätte er eigentlich Ende März einen zweitägigen Arbeitseinsatz im Breisgau gehabt. Der Mann sah sich durch das Betretungsverbot daran gehindert, während seines Aufenthaltes in Freiburg Arbeitskollegen zu treffen oder seine Freizeit frei gestalten zu können.

Richter sehen keinen Vorteil für den Mann, wenn das Verbot gekippt worden wäre

Der zuständige Verwaltungsrichter hält bereits diesen Eilantrag schon für unzulässig. Er musste deshalb gar nicht erst darüber entscheiden, ob das Betretungsverbot selbst als solches rechtmäßig ist oder nicht, heißt es in einer schriftlichen Mitteilung des Gerichts. In der Urteilsbegründung steht, dass dem Antragsteller in der Sache das Rechtsschutzbedürfnis fehlt:

Das heißt, es hätte für ihn keine Vorteile, wenn das Betretungsverbot der Stadt plötzlich nicht mehr gelten würde. Denn der Mann hätte seine Freizeit ja weiterhin draußen im Freien verbringen können, beispielsweise bei Spaziergängen oder Sportaktivitäten - nur eben nicht mehr mit Treffen mit Kollegen oder Freunden.

Vor diesem Hintergrund gehen die Freiburger Richter außerdem davon aus, dass auch die entsprechende Verordnung des Landes Baden-Württemberg ähnlich zu werten sei. Die Stadt Freiburg begrüßt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Betreungsverbot ist nach Ansicht des städtischen Rechtsamtsleiters Matthias Müller sehr wichtig, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen.

Die Stadtverwaltung sei deshalb froh, dass die Verfügung, die unter großem Zeitdruck auf juristischem Neuland erarbeitet wurde, nun auch der gerichtlichen Prüfung standgehalten hat. Der Beschluss des Freiburger Landgerichts zu dem Fall ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim einlegen. 

Inzwischen gelten noch strengere Regeln der Bundesregierung

Freiburg hatte als eine der ersten Großstädte in Deutschland so genannte Betretungsverbote für den öffentlichen Raum eingeführt, um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Dabei hat es sich nicht um Ausgangssperren im klassischen Sinn gehandelt, sondern nur um bestimmte Einschränkungen des öffentlichen Lebens.

Ähnlich, wie inzwischen auch der Bund seine Kontaktverbote erlassen hat, ging es dabei vor allem darum, Menschenansammlungen von mehr als drei Personen am gleichen Ort zu verhindern. Mittlerweile gilt hier sogar bundesweit eine Grenze von maximal zwei Menschen - Mitglieder des gleichen Haushalts wie Eltern und Kinder sind davon ausgenommen.

Wer kann, sollte das Haus nur noch für dringende Angelegenheiten verlassen, lautet der Appell. Spaziergänge an der frischen Luft und andere Aktivitäten bleiben aber erlaubt - solange ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten wird und die Personengrenze nicht überschritten wird.

(fw)