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Verschärfte Corona-Bestimmungen in Baden-Württemberg treten ab Dienstag in Kraft

Maskenpflicht am Arbeitsplatz und Lockerungen über Weihnachten - die neuen Regeln im Überblick

Ab Dienstag (01.12.2020) tritt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Die bisherigen Regeln werden in den Dezember verlängert und verschärft, wie die grün-schwarze Landesregierung am Montag (30.11.2020) beschlossen hat.

Lockerungen der Verordnung für Weihnachten vorgesehen

Lockerungen wird es lediglich zu Weihnachten geben. Zwischen 23. und 27. Dezember dürfen maximal zehn Personen zusammenkommen. Die Anzahl der Haushalte ist in dieser Zeit nicht geregelt. Während die anderen Länder die Lockerungen bis einschließlich Neujahr aufrecht erhalten, gelten in Baden-Württemberg zu Silvester und Neujahr wieder die vorherigen Beschränkungen. Ob die besagten Lockerungen schlussendlich auch realisiert werden, hänge entscheidend von der weiteren Entwicklung des pandemischen Geschehens ab und wird Mitte Dezember 2020 geprüft und entschieden, heißt es seitens der Landesregierung.

Maximal fünf Personen aus zwei Haushalten, Kinder bis 14 Jahre ausgenommen

Für Kontakte im privaten Umfeld und in der Öffentlichkeit gilt: Maximal fünf Personen dürfen sich treffen - aus maximal zwei Haushalten. Ausnahmen gelten für Verwandte aus einer Linie - inbegriffen sind Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Kinder der jeweiligen Haushalte sind bis einschließlich 14 Jahre ausgenommen. Leben mehr als fünf Personen in einem Haushalt, so darf kein Besuch mehr empfangen werden.

Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Ab 1. Dezember gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten eine Maskenpflicht. Diese besteht insbesondere in Fluren, Treppenhäusern, Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstigen Begegnungsflächen. Kann am Arbeitsplatz ein Abstand von 1,50 Metern zu anderen Personen dauerhaft eingehalten werden, so kann von der Regelung abgewichen werden. Dies gilt auch für Arbeitsplätze unter freiem Himmel, wie auf Baustellen sowie auf dem gesamten Betriebsgelände.

Die Maskenpflicht gilt nicht in Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung - und zwar sowohl für Kinder, als auch für das pädagogische Personal. Darüber hinaus gilt die Maskenpflicht künftig auch vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten sowie den zugehörigen Parkplätzen. Weiterhin muss der Mund-Nasen-Schutz in stark frequentierten Fußgängerbereichen getragen werden. Dazu können nun, je nach zeitlichen und räumlichen Gegebenheiten, auch Friedhofs-, Kirch-, Schul-, Wander- und sonstige Fußwege zählen, wenn dort viel Fußgänger unterwegs sind und der Abstand nicht eingehalten werden kann.

In den Schulen gilt weiter die Maskenpflicht ab der fünften Klasse. Dies ist in der Corona-Verordnung Schule des Kultusministeriums geregelt. 

Hotels dürfen über Weihnachten für Familienbesuch öffnen

Bislang geschlossene Einrichtungen bleiben geschlossen, darunter die gesamte Gastronomie, Theater oder Kinos. Übernachtungsangebote im Inland dürfen hingegen zwischen 23. und 27. Dezember für notwendige Zwecke öffnen - dazu zählen in dieser Zeit auch Familienbesuche - jedoch nicht für den Tourismus.

Begrenzte Kundenzahl im Einzelhandel

In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich ab 1. Dezember maximal ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern gilt eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Die Beschränkung gilt nicht für Supermärkte, da diese der Grundversorgung dienen.

Infektionsgeschehen hat maßgeblichen Einfluss auf Maßnahmen

"Das Sozialministerium kann den Städten und Gemeinden im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht weitere Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen erteilen", teilt die Landesregierung mit. Sie nennt dieses Vorgehen "Hotspotstrategie". Hierfür ist eine Grenze von 200 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen angesetzt. Die genauen Maßnahmen werden derzeit noch erarbeitet.

Regelung für Schulen noch immer nicht klar

Diese Bestimmungen will das Kultusministerium unter Ministerin Susanne Eisenmann (CDU) in einer gesonderten Verordnung erlassen. Diese soll am Montagabend ausgearbeitet werden. Bereits jetzt steht fest: Künftig gilt die Maskenpflicht im Unterricht für alle weiterführenden Schulen, berufliche Schulen sowie sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren - sowohl in öffentlicher wie in freier Trägerschaft.

(br/dpa/bawü)