Rundfunkbeitrag nicht Verfassungswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Rundfunkbeitrag für verfassungsgemäß erklärt.

Ein entsprechendes Urteil haben die Richter soeben verkündet.

Mehrere Privatpersonen hatten, gegen den Beitrag geklagt, weil sie zahlen müssen, obwohl sie kein Rundfunkgerät oder nur ein Radio, aber keinen Fernseher besitzen. Sie hatten von Willkür und einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gesprochen. Der Beitrag von 17  Euro 50 im Monat wird seit 2013 pro Wohnung erhoben.

Der Rundfunkbeitrag geht ausschließlich an die Öffentlich-Rechtlichen Sendeanstalten.

in dem Urteil heißt es:

(...) Der Rundfunkbeitrag hat die frühere Rundfunkgebühr abgelöst, die anfiel, wenn ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wurde. Von der Beitragszahlung wird auf Antrag aus bestimmten sozialen Gründen sowie bei objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung befreit. Eine Befreiung wegen fehlenden Besitzes eines Empfangsgeräts ist nicht vorgesehen. Die Beitragshöhe ist im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag entsprechend dem jeweiligen Vorschlag der unabhängigen Kommission zur Ermittlung und Überprüfung des Finanzbedarfs (KEF) zunächst auf 17,98 € im Monat, seit 2015 auf 17,50 € im Monat festgesetzt.

(...) weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe handelt. Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können. (Quelle: Bundesverwaltungsgericht)