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Neue Regeln im Umgang mit engen Kontaktpersonen

Nich jeder wird getestet - keine kürzere Quarantäne nach negativem Test

Wer muss getestet werden? Wer gilt als gefährdet, sich mit dem Coronavirus angesteckt zu haben? Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat die Empfehlungen überarbeitet, wie sich enge Kontaktpersonen von nachweislich mit Covid-19 infizierten Personen verhalten sollen. Wie das Gesundheitsamt im Ortenaukreis als erstes bekannt gibt, müssen sich auch Menschen, die engen Kontakt zu einem Infizierten hatten, nicht mehr zwingend testen lassen.

Künftig soll im Einzelfall über Tests bei Kontaktpersonen entschieden werden, informiert Evelyn Bressau vom Ortenauer Gesundheitsamt. "Die Indikation zum Test wird vom behandelnden Arzt gestellt. Eine Beauftragung durch die Gesundheitsämter ist nicht mehr erforderlich“, ergänzt Doris Reinhardt, Pandemiebeauftragte der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg für den Ortenaukreis.

Wer Kontakt zu einem Infizierten hatte und Corona-Symptome zeigt, soll laut RKI weiterhin ausnahmslos getestet werden. Enge Kontaktpersonen ohne Symptome sollen bevorzugt nach fünf bis sieben Tagen getestet werden. Wer nicht getestet wird, erhält trotzdem die Auflage, sich in Quarantäne zu begeben. Ein negativer Test verkürzt künftig nicht mehr die Dauer der Quarantäne.

Nach Empfehlung des RKI sollen folgende Personengruppen weiter getestet werden:

  • Haushaltsmitglieder von Fällen
  • Mitarbeitende in Krankenhäusern; in Rehakliniken; in der Altenpflege oder Behindertenhilfe (ambulant/stationär), ambulante Tagespflege, Nachbarschaftshilfe; im Rettungsdienst; in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialysepraxen, Heilpraktikerpraxen; in physio-/ergotherapeutischen und logopädischen Praxen; in Kindertagesstätten/Kindergärten u.a. Einrichtungen der Kinderbetreuung; in Grundschulen (Grund: keine Maskenpflicht); bei Feuerwehr, Polizei, THW, etc.
  • andere Kontaktpersonen, für die nach Einschätzung des behandelnden Arztes ein Abstrich erforderlich ist.
  • „Ausbrüche in Gemeinschaftseinrichtungen oder anderen relevanten Einrichtungen, wie etwa in Alten- oder Pflegeheimen, Massenunterkünfte oder privaten Feiern, werden gesondert betrachtet“, so Bressau. Die Festlegung der abzustreichenden Kontaktpersonen erfolge hierbei grundsätzlich in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und erfasse gegebenenfalls auch nicht enge Kontaktpersonen (K2).

(br)