Inhaber von Hanfläden angeklagt

Gründerpreis und Anzeige für selbe Geschäftsidee

Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat Anklage gegen den Betreiber dreier Hanfläden erhoben. Der Vorwurf: Unerlaubtes Handeln mit Betäubungsmitteln. Der 35-Jährige hatte in seinen Ladengeschäften CBD-Blüten verkauft. CBD ist ein nicht berauschender und legaler Wirkstoff in Cannabisblüten. Ihm drohen eine Geld- oder Freiheitsstrafe zwischen einem und 15 Jahren. In Lahr wurde er für seine Geschäftsidee mit einem Gründerpreis ausgezeichnet.

Keine psychoaktive Wirkung bei CBD-Produkten

Tobias Pietsch aus Lahr betreibt drei Hanfläden in Freiburg und Lahr. Darin verkauft er Produkte rund um die Pflanze - unter anderem verschiedene Artikel, die den nicht psychoaktiven Wirkstoff CBD enthalten. Die Rechtslage ist unklar, verarbeitete Produkte mit dem Wirkstoff - darunter CBD-Öle, Cremes, Getränke oder Lebensmittel sind in Deutschland frei verkäuflich. CBD-Cannabis weist einen sehr geringen Anteil des berauschenden Wirkstoffs THC auf. In Deutschland dürfen die Produkte maximal 0,2 Prozent THC enthalten - eine Menge, die nicht ausreicht, um eine psychoaktive Wirkung zu erzielen. Rechtlich dürfen CBD-Blüten indes nicht an Endverbraucher weitergegeben werden, sondern ausschließlich zu gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken - die Regelung ist allerdings nicht gesetzlich festgeschrieben.

Elf Monate nach der Durchsuchung kam die Anklage

Tobias Pietsch hat in seinen Ladengeschäften genau dies getan. Dabei achtete er stets darauf, den Kunden nicht den Konsum der Blüten zu empfehlen - in welcher Form auch immer. Dennoch durchsuchte die Polizei Anfang des Jahres zwei seiner Läden in Freiburg und Lahr und beschlagnahmte dort knapp vier Kilogramm CBD-Blüten, erklärt Pietsch in einer Videobotschaft auf Facebook. Ihm wird nun vorgeworfen, diese in mindestens 105 Fällen verkauft zu haben. Die Rede ist von einer Gesamtmenge von knapp 500 Gramm. Die Staatsanwaltschaft erhob nun, elf Monate später, Anklage. Ein Verhandlungstermin steht noch nicht fest. Genauere Informationen will die Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung nennen.

Niemand holt das, um sich zu berauschen."

Die festgestellten THC-Werte der Blüten betrugen in keinem Fall mehr als die erlaubten 0,2 Prozent, berichtet Pietsch. "Niemand holt das, um sich zu berauschen." Der Inhaber vergleicht es mit dem Versuch, sich mit alkoholfreiem Bier zu betrinken. Den Vertreib habe er sofort eingestellt. Interessant: Der in seinen Läden angebotene Hanfblütentee fällt nicht unter die Regelung und darf weiter vertrieben werden. "Ich appelliere an den Gesetzgeber, da eine sinnvolle Regelung zu schaffen", so Pietsch.

(br)