Freiburg, Kopfsteinpflaster, Münstermarkt, Trolley, © Patrick Seeger - dpa (Symbolbild)

Das sind die Unterschiede zwischen Betretungsverbot und Ausgangssperre

Aktuell gibt es in Freiburg per Definiton noch keine richtige Ausgangssperre

Die Stadt Freiburg hat ein zweiwöchiges Betretungsverbot für öffentliche Orte zur Eindämmung des Coronavirus erlassen. Das Verbot dauert von Samstag, 21. März bis Freitag, 3. April. Zu den öffentlichen Orten gehören Straßen, Wege, Gehwege, Plätze, öffentliche Grünflächen und Parkanlagen. Das Haus oder die Wohnung soll dann nur noch für dringende Angelegenheiten verlassen werden. Darunter fallen Lebensmitteleinkäufe, Arztbesuche, Hilfeleistungen für unterstützungsbedürftige Personen, sowie der Weg zur Arbeit und zur Unterbringung von Kindern in der Notbetreuung.

Dabei handelt es sich nicht um eine generelle Ausgangssperre, so Oberbürgermeister Martin Horn. Die Bürgerinnen und Bürger dürfen sich weiterhin Im Freien aufhalten. Das allerdings nur zu zweit oder mit den Personen, die im eigenen Haushalt leben. Von allen anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten. Dies gilt auch für die Nutzung von Bussen und Bahnen. Man dürfe zudem weiterhin zur Arbeit oder zum Arzt gehen sowie Lebensmittel einkaufen. Doch wo liegt der Unterschied zur klassischen Ausgangssperre?

Bei einer Ausgangssperre sind keine gemeinsamen Aktivitäten im Freien mehr möglich

Einige europäische Nachbarn wie Spanien, Italien oder Frankreich, aber auch das bayrische Mitterteich, haben bereits eine Ausgangssperre verhängt. Eigentlich würden Bund und Länder eine flächendeckende Ausgangssperre gerne vermeiden.

Die Ausgangssperre ist quasi eine verschärfte Version des Betretungsverbots. Sollte die Ausgangssperre kommen, würde das ebenfalls bedeuten, dass öffentliche Straßen und Plätze nicht mehr betreten werden dürfen. Sie beinhaltet außerdem ein Ausgehverbot.

Das bedeutet, dass das eigene Haus oder die eigene Wohnung nicht mehr verlassen werden dürfen, wenn es nicht zwingend notwendig ist, bzw. dass es verboten ist, zu bestimmten Zeiten auszugehen, sie kann deshalb mit einem Hausarrest verglichen werden.

Mit dem Hund darf man weiterhin Gassi gehen

Weiterhin erlaubt sind aber auch dann wichtige Erledigungen wie Lebensmitteleinkäufe, Besuche der  Deutschen Post und der Banken, Arzt- und Apothekengänge oder die Fahrt zur Tankstelle. Außerdem sind Wege erlaubt, die zur Betreuung Hilfsbedürftiger nötig sind. Dort wo es bereits Ausgangssperren gibt, wurde meist verhängt, dass Geschäfte und Einrichtungen am Wohnort aufgesucht werden müssen.

Sollte der eigene Job nicht im Homeoffice erledigt werden können, sind Hin- und Rückfahrt zur Arbeit voraussichtlich mit einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers gestattet. Getrennt lebende Kinder dürfen weiterhin besucht werden.  Spaziergänge und sportliche Betätigungen im Freien sind erlaubt, sofern man dabei alleine ist. Wer Luft schnappen will, darf dies außerdem weiterhin in seinem Privatgarten, auf der eigenen Terrasse oder dem Balkon.

Hunde dürfen ausgeführt werden, allerdings ist es den Hundehaltern nicht erlaubt, sich zu weit von ihrer Wohnung zu entfernen oder mit anderen Hundebesitzern zu treffen. Auch Fahrten zum Stall des Pferdes, werden vermutlich erlaubt bleiben, allerdings nur Personen, bei denen es keinen Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona-Virus gibt.

Katzen dürfen weiterhin ins Freie. All diese Regelungen können, müssen aber nicht in Kraft treten. Die konkreten Beschränkungen obliegen den zuständigen Behörden der jeweiligen Stadt, des Landkreises oder des Bundeslandes.

Bei Verstoß drohen empfindliche Strafen

Sollte gegen die Ausgangssperre verstoßen werden, könnte es Platzverweise geben. Außerdem ist es möglich, dass Behörden hohe Bußgelder verhängen.

(jg)

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