Einzelhandel, Schließung, Notbremse, Lockdown, Kaufhaus, © Bernd Weißbrod - dpa (Symbolbild)

Bundes-Notbremse – diese Regeln gelten dann in Südbaden

„Click & Meet“ aktuell möglich

Ab Samstag (24.04.2021) gilt in ganz Deutschland die einheitliche Bundes-Notbremse. Ab einem Inzidenzwert von über 100 gelten dann verschiedene Verschärfungen in den Landkreisen. Lockerungen gibt es nur, wenn die kritischen Werte an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten werden.

Der Bundesrat hat am Donnerstag (22.04.2021) das 4. Bevölkerungsschutzgesetz verabschiedet. Dieses enthält eine bundesweit verbindliche Corona-Notbremse. Sie gilt in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt. In Südbaden sind das die Landkreise Lörrach und Waldshut sowie der Ortenaukreis (Stand 23.04.2021).

Dort gilt ab Samstag (24.03.2021) unter anderem die nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. Zwischen 22 und 24 Uhr sind Joggen und Spazierengehen alleine erlaubt. Ansonsten darf man nur mit triftigem Grund aus dem Haus.

Schulen müssen für den Fall, dass an drei aufeinanderfolgenden Tagen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, in den Wechselunterricht – statt dem Präsenzbetrieb – gehen. Überschreitet der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 165, ist grundsätzlich nur die Durchführung von Distanzunterricht zulässig, Kitas werden geschlossen. Ausnahmen gelten für Abschlussklassen und Förderschulen. Ferner darf eine Notbetreuung eingerichtet und angeboten werden.

Darüber hinaus ist bis zu einer Inzidenz von 150 das Einkaufen mit einer festen Terminbuchung („Click & Meet“) möglich. Voraussetzung dafür ist ein höchstens 24 Stunden alter negativer und anerkannter Coronatest (kein Selbsttest).

Außerdem müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice anbieten.

Was ab einer Inzidenz von 100 verboten?

  • die Öffnung von Freizeiteinrichtungen, wie etwa Freizeitparks und Indoorspielplätzen
  • die Öffnung von Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Fitnessstudios
  • die Öffnung von Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetrieben
  • das Anbieten von gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen
  • das Betreiben von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr
  • das Betreiben von touristischen Bahn- und Busverkehren, sowie Flusskreuzfahrten
  • die Öffnung von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Kinos, Ausstellungen und Gedenkstätten
  • die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes
  • die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken, etwa in Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen

Was ab einer Inzidenz von 100 erlaubt?

  • der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, sowie Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel dürfen öffnen.
  • alle anderen Geschäfte des Einzelhandels dürfen unabhängig von der Inzidenz Click&Collect anbieten; darüber hinaus dürfen Geschäfte des Einzelhandels Click&Meet solange anbieten, bis die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 150 überschreitet.
  • der Betrieb von Autokinos ist zulässig.
  • Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen geöffnet werden, wenn ein angemessenes Schutz- und Hygienekonzept vorliegt; der Besuch ist mit einem negativen Coronaschnelltest (nicht älter als 24 Stunden) möglich.
  • die Auslieferung und Abholung von vorbestellten Speisen und Getränken ist erlaubt.
  • Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, dürfen angeboten werden; es ist eine Maske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen.
  • Friseurbetriebe und Einrichtungen der Fußpflege dürfen mit der Maßgabe öffnen, dass eine Maske (FFP 2 oder vergleichbar) getragen und vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung ein negativer Coronaschnelltest (nicht älter als 24 Stunden) vorgelegt wird.
  • die Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah-oder –fernverkehr, einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen, sowie die Schülerbeförderung, bleibt – unter Einhaltung der Maskenpflicht (FFP 2 oder vergleichbar) – zulässig.
  • private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und höchstens einer weiteren Person eines anderes Haushaltes gestattet – Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zählen mit.
  • die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten ist allein, zu zweit, oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig; auf weitläufigen Sportanlagen, wie etwa Golf- oder Reitplätzen dürfen auch mehrere Personen oder verschiedene Gruppen Sport ausüben, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.

Die Notbremse tritt wieder außer Kraft, wenn die Schwelle von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.

Alle Änderungen der Corona-Verordnunge finden Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg.

(dk)