Coronavirus, Corona-Warn-App, CovPass, Impfnachweis, 2G-Plus, Impfung, Handy, Smartphone, © Uwe Anspach - dpa (Symbolbild)

Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte in Freiburg

Weil die Sieben-Tage-Inzidenz in Freiburg an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500 war

In Freiburg gilt ab Dienstag (11.01.2022) eine Ausgangsperre von 21 bis 5 Uhr für Ungeimpfte. Das Gesundheitsamt begründet das mit den hohen Zahlen über 500 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen. Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in Freiburg an fünf Tagen unter 500 liegt.

Im Lagebericht des Landesgesundheitsamtes liegt der Inzidenzwert am Montag (10.01.2022) in Freiburg bei 508,8. Da der Wert schon am zweiten aufeinanderfolgenden Tag über 500 liegt, gelten ab Dienstag (11.01.2022) Ausgangsbeschränkungen für Menschen, die nicht immunisiert sind. Als immunisiert gilt, wer gegen Covid-19 geimpft oder genesen ist. Einer Auffrischungsimpfung (Booster) bedarf es nicht.

Nicht-immunisierte Menschen dürfen in dem Zeitraum zwischen 21 und 5 Uhr nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes ihre Wohnung verlassen. Als triftiger Grund werden in der Corona-Verordnung des Landes beispielsweise folgende Gründe genannt:

  • Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Besuch von bestimmten Veranstaltungen (z.B. Gremiensitzungen), Versammlungen, Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
  • Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung
  • Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
  • Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen 2 Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft
  • Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen
  • Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich.
  • Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen
  • allein ausgeübte körperliche Bewegung im Freien
  • unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren und sonstige vergleichbar gewichtige Gründe

Ausgenommen von den Ausgangsbeschränkungen sind Personen unter sechs Jahren sowie Schülerinnen und Schüler, die an den regelmäßigen Testungen in der Schule teilnehmen und unter 18 Jahre alt sind.

Die Ausgangsbeschränkungen werden laut der aktuellen Corona-Verordnung aufgehoben, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in Freiburg an fünf Tagen unter 500 liegt.

(dk)