Altenpflege, Rollstuhl, Seniorin, Rentner, © Tom Weller - dpa (Symbolbild)

Ambulante Pflegedienste erhalten Sonderparkrechte

Anbieter sollen entlastet werden, kein Antragsverfahren nötig

Das baden-württembergische Verkehrsministerium hat für ambulante Pflegedienste eine Ausnahmegenehmigung erlassen, die ihnen gesonderte Parkrechte gewährt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Versorgung von Patienten in häuslicher Pflege weiterhin aufrechterhalten werden kann. Die Regelungen gelten zunächst bis 14. Juni 2020.

Viele Menschen bleiben zuhause, viele Fahrzeuge bleiben stehen

Die Belastung für Beschäftigte bei Pflegediensten ist während der Corona-Krise besonders hoch. „Da gegenwärtig viele Menschen zu Hause bleiben oder im Homeoffice arbeiten, sind Parkplätze in Wohngebieten teilweise stärker genutzt als sonst. Die nun möglichen Sonderparkregelungen sollen die Pflegedienste entlasten“, erläuterte Verkehrsminister Winfried Hermann am Donnerstag (9. April 2020). Deshalb befreie das Land ambulante Pflege- und Betreuungsdienste von mehreren Park- und Haltevorschriften der Straßenverkehrsordnung, sowie der Benutzung von Fußgängerbereichen.

Befreit werden die Pflegedienste:

  • vom Verbot des Parkens im eingeschränkten Haltverbot oder in Haltverbotszonen (Zeichen 286 und 290.1)
  • von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu Parken (§ 13 Absatz 1 StVO)
  • vom Verbot der Benutzung von Fußgängerzonen (Zeichen 242.1)
  • vom Verbot des Parkens außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen in verkehrsberuhigten Bereichen und
  • vom Verbot des Parkens auf Bewohnerparkplätzen.

Die Ausnahmegenehmigungen sind dabei auf jeweils maximal zwei Stunden pro Parkvorgang begrenzt. Als Nachweis muss eine Parkscheibe verwendet werden. Bei allen Ausnahmen gelte dennoch: Dritte dürfen weder gefährdet noch erheblich behindert werden. Auf ein bürokratisches Antragsverfahren wird zu Gunsten einer schnellen Lösung verzichtet.

(br)