Ab 1. März ist das Schneiden der eigenen Hecke verboten

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Vom 1. März bis zum 30. September ist das Schneiden von Hecken sowie Fällen von Bäumen im heimischen Garten verboten.

Schuld daran ist die heimische Tierwelt, die im Frühling für reichlich Nachwuchs sorgt.

Nach § 43 Abs. 2 Naturschutzgesetz ist es zum Schutz der Lebensstätten der Vögel, Kleinsäuger und Insekten deshalb verboten, in dieser Zeit Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören, abzuschneiden oder erheblich zu beeinträchtigen. Diese Verbotsregelung soll einmal dem Schutz von brütenden Vögeln dienen sowie der Schonung von Insekten und Kleintieren im Gehölz. In dieser Schonzeit dürfen einzig Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen vorgenommen werden.

Dem gegenüber steht jedoch die Vorschrift des Straßengesetzes Baden-Württemberg, wonach Grundstückseigentümer verpflichtet sind, Anpflanzungen so zu halten, dass diese ganzjährig die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen. Rückschnitte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind oftmals auch während der Schonfrist nötig, weil Hecken oder Bäume nicht in Bürgersteig oder Fahrbahn hineinwuchern oder an Ein- und Ausfahrten zu stark befahrenen Straßen die Sicht versperren dürfen. Auch Straßenschilder und Straßenbeleuchtungen sind von Bewuchs frei zu halten.

Möchten Sie einen Rückschnitt vornehmen, sollte diese Maßnahme möglichst schonend durchgeführt werden. Suchen Sie Ihre Pflanzen vorher unbedingt nach Nestern ab um diese zu schützen.